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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis



Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
09.11.2023
L 9 SB 55/22
Juris


1. Ist der wirtschaftliche Wert der Hilfeleistung, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an Pflege ab einer Stunde angenommen werden (vgl BSG vom 10.12.2002 - B 9 V 3/01 R = BSGE 90, 185 = SozR 3-3100 § 35 Nr 12).

2. Der zeitliche Hilfebedarf kann auch daraus geschlossen werden, dass der behinderte Mensch in einer besonderen Wohnform mit einem entsprechenden Personalschlüssel untergebracht ist.


Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H vorliegen.

Die 2001 geborene Klägerin leidet seit Geburt an einer Hypoplasie des Kleinhirns. Dies führt zu einer kombinierten Entwicklungsstörung (kognitive Entwicklung, Sprache, Motorik). Mit Bescheid vom 18.08.2009 stellte der Beklagte einen GdB von 60 sowie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen B, G und H fest. Anlässlich der Volljährigkeit begann der Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2019 mit der Nachprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse von Amts wegen und stellte nach Auswertung beigezogener Befunde mit Änderungsbescheid vom 19.08.2020 einen GdB von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen B und G fest. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H lägen nicht (mehr) vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2020 wurde der dagegen eingelegte Widerspruch zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für H seien nach vollendetem 18. Lebensjahr nicht mehr erfüllt. Die hier geltenden erleichterten Bedingungen im Kindes- und Jugendalter, die auch Anleitung und Förderung der Entwicklung berücksichtigt hätten, lägen nicht mehr vor. Beschrieben werde eine Intelligenzminderung mit IQ 73. Die Klägerin sei ängstlich, unsicher und werde durch die Mutter betreut. In der Mobilität bestehe Selbständigkeit. Es bestünden Orientierungsstörungen und es könnten nur kleine bekannte Wege allein bewältigt werden. Ein Fremdhilfebedarf in erheblichem Ausmaß bei der Selbstversorgung (allein dies sei für H berücksichtigungsfähig) sei jedoch aus dem Ausmaß der Intelligenzminderung keinesfalls ableitbar. Hilfen zur Orientierung und Abwendung von Gefahren im Straßenverkehr würden mit dem Nachteilsausgleich B Rechnung getragen. Eine ständige Beaufsichtigungsnotwendigkeit und ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung wegen plötzlicher Lebensgefahr seien nicht ableitbar.

Auf die am 16.12.2020 erhobene Klage hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und ein Gutachten des Pflegesachverständigen Andreas Scholl vom 25.10.2021 erstellen lassen. Rein auf die körperliche Grundpflege bezogen würde die Klägerin 23 Minuten täglich der Hilfe bedürfen. Diese Hilfe bestehe überwiegend aus der Anleitung, Aufforderung und Nachkontrolle der Grundpflege. Rein praktisch sei die Klägerin in der Lage, die meisten Verrichtungen der Grundpflege selbst durchzuführen, jedoch müssten im vorliegenden Fall auch zusätzlich die Hilfen bei den kognitiven und kommunikativen Problemlagen der Klägerin Berücksichtigung finden, welche zeitlich den Verrichtungen der Grundpflege separat hinzuzurechnen seien. Berücksichtige man diesen Aspekt, gehe er von einem täglichen Hilfebedarf von durchschnittlich 60 Minuten in der Grundpflege insgesamt aus. Hier seien z. B. weitere Erklärungen von Sachverhalten, die Strukturierung des Tagesablaufs, Unterstützung bei Planungen und Tagesvorhaben sowie weitere praktische Hilfen in der existenziellen Lebensführung gemeint. Die Berechnung erfolge ohne Bewertung der hauswirtschaftlichen Verrichtungen oder der sonstigen Betreuertätigkeiten, sondern rein auf die Grundpflege nach dem aktuellen Pflegebegriff bezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 22.03.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei einem Hilfebedarf von täglich durchschnittlich 60 Minuten liege kein erheblicher Umfang der Hilfeleistung vor.

Mit der am 30.03.2022 nach Zustellung des Gerichtsbescheids am 23.03.2022 zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Änderungsbescheid vom 19.08.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.11.2023 insoweit aufzuheben, als darin das Merkzeichen H aberkannt wurde.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide sowie den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Der Senat hat eine Schilderung des Tagesablaufs durch die Mutter der Klägerin erstellen lassen:

Tagesablauf zu Hause Wochenende / Praktikum / normaler Alltag

Morgens Kontrolle selbständiges Aufstehen, witterungsrechte Kleidung, alle Sachen zusammen, nachfragen, ob genügend getrunken (vergisst)

Morgenhygiene erinnern (Gesicht und Zähne putzen — Haare ordentlich) Ca. 20 Minuten im Winter Hinweis auf die besonderen Witterungsverhältnisse ca. 25 Minuten

Bei Eintreten neuer Situationen, neuer Praktikumsplatz, geänderter Ablauf durch Bus verpasst o.ä. dann Rückhalt geben, die Situation neu üben, langsam und deutlich erklären oder ev. den Fahrdienst übernehmen. Dieser Zeitfaktor ist nicht genau zu benennen; es können 10 Minuten sein aber auch schon mal 30 Minuten oder bei Erlernen neuer Wege und dadurch Begleitung, auch mal 60 Minuten. Tagsüber bei Problemen oder Daten-/Terminabfrage ständige Telefonerreichbarkeit sichergestellt. Kann dann auch mal 10-15 Minuten sein.

Am Wochenende ist tagsüber zu Aufgaben und Aktivitäten an der frischen Luft zu animieren, sowie das ständige Erinnern an Trinken. Hier ist die Eigeninitiative sehr gering bzw. immer zu erinnern, wo mit angefasst werden kann. Spaziergänge nur in Begleitung, da geringe Orientierung vorhanden. Dann ganztägige Verfügbarkeit unsererseits bzw. durch die Oma im Hause, da sie ansonsten sich in ihrem Zimmer mit Malen, Basteln, Musikhören und Rezeptsuchen und Rezeptschreiben die Zeit vertreibt.

Alle anstehenden Aufgaben werden ganztägig besprochen und mehrmals erinnert. vergisst häufig Aufgaben kleine Aufgaben und muss deshalb immer erinnert werden. Abends muss meist der Hinweis zur anstehenden Hygiene kommen und der explizite Hinweis, wann Haare zu waschen sind. Dann muss oftmals der Wochentag noch einmal geklärt werden, da sie diese durcheinanderbringt.

Abends mit Abendessen und zur Sicherheit bei Dusche und anziehen/Haare föhnen auch gefühlt noch mal 20-30 Minuten.

Desweiteren während der Ausbildung /Schule Hilfe bei Hausaufgaben, Projektaufgaben, zu erstellende Berichte. Gerne mal am Wochenende ein Zeitaufwand von 1-2 h täglich. Bei Vorbereitungen von besonderen Projekten für die Ausbildung die Verfügbarkeit zur Sicherheit bei dem Umgang mit Herd und elektrischen Küchengeräten die Anwesenheit eines Erwachsenen notwendig - hier vergeht auch gern mal 1 Stunde.

Während des Praktikums werden dann am Nachmittag bzw. Abend die Probleme des Tages oder

besondere, für beeindruckende Erlebnisse mitgeteilt, besprochen und ggf. auch wieder psychisch aufgebaut. Zeitwert auch gerne mal 20-30 Minuten‚ an verschlossenen Tagen auch weniger.

Tagesablauf im Internat

(noch bis Juli 2024) dann Maßnahme beendet mit oder ohne Abschluss

Am Sonntag bzw. Anreisetag Gemeinsames Planen der Kleidung nach Wettervorhersage und Prüfen auf Vollständigkeit der Sachen ca. 20 Minuten

Anreise, wird durch uns gefahren, Hin-und Rückfahrt ‚sowie das Gepäck auf das Zimmer bringen. Ca.1,5h

Morgens Telefonat- Kontrolle ob aufgestanden, angezogen ist, die Wetterlage wird noch mal abgeklärt, nachgefragt ob Morgenhygiene erfolgte und Erinnerung an viel Trinken.

Das Telefonat kann hier auch ca. 20 Minuten dauern.

Während des Tages ist in der Gemeinschaft der Auszubildenden und Ausbilder/Betreuer, somit immer unter Beaufsichtigung und wird hier an regelmäßige Mahlzeiten und Trinken erinnert.

Ausbildungsende (Uhrzeit)wird immer ‚angeordnet‘, da das gerne mal vergisst.

Hier ist der Zeitfaktor durch mich nicht einzuschätzen‚ wieviel animiert werden muss bzw. wo sie nur ‚Mitläufer‘ ist.

Am Nachmittag muss sie für die Freizeit von Internatsbewohnern/anderen vertrauten Azubi’s und Betreuern mitgenommen werden. D.h. hier investieren ggf. andere Personen die Zeit, für mich auch schwer einschätzbar. Einkäufe zur Selbstversorgung für den Abend finden nur in Begleitung statt. Hier ca. 30 Minuten mind. 2 x in der Woche notwendig.

Bei Problemen bin ich telefonisch erreichbar, es sind auch schon Telefonate von ca. 30 Minuten vorgekommen, wenn psychische Probleme zu bewältigen waren und mentaler Aufbau geleistet werden muss.

Abends unter Anwesenheit der Betreuer bzw. anderen Azubi’s die Zubereitung des Abendessens meist einfach (Joghurt, Früchte, Knäckebrot, Käse) traut sich nicht mehr alleine zu, da sie Angst vor der Benutzung der dort bereitgestellten technischen Geräte hat. Abends dann das abschließende Telefonat mit mir bzw. dem Papa oder Oma um alles noch mal zu prüfen, den Tag abzuschließen, anstehende Themen des Folgetages zu besprechen, ggf. telefonische Hilfe, sofern möglich, für Hausaufgaben und Nachfrage nach der Erledigung Duschen, Haare, Zähne und vor allem Trinken. Bei anstehenden, für stark aufregenden Themen, nochmals ‚Aufbauarbeit‘ damit sie sich beruhigen kann. Hier kommt auch mal auf eine Gesprächsdauer von 30 Minuten.

Jeden Freitag wird von uns vom Internat abgeholt, somit Zeitaufwendung ca. 1,5 h.

Normalerweise ist der Internatsaufenthalt immer 2 Wochen durchgängig. Das ist für nicht zumutbar. Das findet ev. nur 1-2 Mal im Jahr statt, wenn in Ausbildung bzw. Internat besondere Anlässe dies erfordern. Hier ist sie dann meist in der ganztägigen Begleitung von Aufsichtspersonal.

Des weiteren wurde die Case Managerin des Internats im Berufsbildungswerk, in welchem die Klägerin in der Woche wohnt und eine Ausbildung absolviert, als Zeugin gehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.


Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens H. Hinsichtlich des Merkzeichens H sind die angefochtenen Bescheide sowie der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Sozialgerichtsgesetz – SGG – ist deshalb erfolgreich.

Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen unverändert vor. Insoweit ist keine nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X wesentliche Änderung eingetreten. Zwar ist die Klägerin volljährig geworden, so dass die Hilflosigkeit nicht mehr nach Teil A.5 (Besonderheiten der Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen) der Anlage zur VersMedV zu beurteilen ist, sondern nach Teil A.4 (Hilflosigkeit) der Anlage zur VersMedV. Die Klägerin erfüllt aber als Volljährige die Voraussetzungen des Teil A.4 der Anlage zur VersMedV. Diese lauten:

a) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte (infolge der Schädigung) "hilflos" sind.

b) Hilflos sind diejenigen, die infolge von Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I X) und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend" - für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

c) Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

d) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.

e) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets

aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,

bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,

f) in der Regel auch

aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,

bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes).

g) Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

h) Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe g zu beurteilen.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind allein die Tätigkeiten, die für die persönliche Existenz des behindernden Menschen und die Pflege seiner Person notwendig sind und ohne die er nicht bestehen kann. Unter diese Verrichtungen fallen im Wesentlichen An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken), Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren), Verrichten der Notdurft (Stuhlgang, Wasserlassen), Mobilität (Aufstehen, Zubettgehen, Bewegung in der Wohnung und außerhalb) sowie geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen, Fähigkeit zur Interaktion) (vgl. BSG, Urteile vom 02.07.1997 – 9 RV 19/95 –, vom 02.07.1997 – 9 RVs 9/96 –, Urteil vom 10.09.1997 – 9 RV 8/96 –).

Im Einzelfall kann auch die geistige Anregung und Erholung zu den Maßnahmen gehören, die im Ablauf des täglichen Lebens notwendig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass die geistig-seelische Existenz im Kern betroffen wird und dadurch ohne fremde Hilfe ein Mindestmaß an persönlicher, kontaktschaffender Zuwendung nicht mehr zu realisieren ist und soziale Isolierung droht (LSG NRW, Urteil vom 18.12.1986 - L 7 V 152/86 –).

Hilfen bei der Erfüllung der geistig-seelischen Grundbedürfnisse der behinderten Menschen gehören zu den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens (BSG, Urteil vom 23.06.1993 – 9/9a RVs 1/91). Bei Blinden kann dies Vorlesen sein, bei anderen behinderten Menschen z. B. die Unterstützung beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen oder etwa die Hilfe zur sozialen Kontaktaufnahme (Rohr/Strässer zu Nr. 21 Anmerkung 3.1).

Bei psychisch und geistig behinderten Menschen sind auch Anleitungen, die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen, anrechnungsfähig. Gleiches gilt für psychisch behinderte Menschen mit einer entsprechenden Antriebsschwäche (Rohr/Strässer a. a. O.).

Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.12.2002 – B 9 V 3/01 R –) ist Voraussetzung für die Feststellung von Hilflosigkeit grundsätzlich ein täglicher Zeitaufwand an Hilfeleistungen von mindestens zwei Stunden bei mindestens drei Verrichtungen. Es ist aber nicht nur allein auf den täglichen Betreuungsaufwand abzustellen, sondern auch auf den – insbesondere wirtschaftlichen – Wert der Hilfeleistung. Ist dieser Wert, der durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen bestimmt wird, besonders hoch – eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden –, so kann Hilflosigkeit auch bei einem Zeitaufwand an Pflege ab einer Stunde angenommen werden.

Genau dieser Fall der zeitlichen Verteilung der Verrichtungen bei einem Betreuungsaufwand von mindestens einer Stunde täglich liegt vor, denn der Hilfebedarf der Klägerin in Form von Aufforderung, Kontrolle und Motivation ist insbesondere morgens zwischen Aufstehen und außer Haus gehen, nachmittags beim nach Hause kommen und abends sowie bei sozialen Aktivitäten erforderlich. Damit liegt eine zeitliche Verteilung auf mindestens drei Zeiträume innerhalb eines normalen Tages vor, die den wirtschaftlichen Wert der Hilfeleistung besonders hoch macht, weil eine Hilfsperson regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden könnte.

Die Klägerin bedarf bei folgenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe, Überwachung, Anleitung oder Bereitschaft: Körperpflege, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, psychische Erholung, geistige Anregung und Kommunikation. Dass der Zeitaufwand hierfür mindestens eine Stunde täglich beträgt, ist für den Senat nachgewiesen durch die glaubhaften und einander entsprechenden Schilderungen der Mutter der Klägerin sowie der Case Managerin im Internat und steht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Pflegesachverständigen Scholl. Ebenso stimmt es damit überein, dass die Klägerin sich in einer geschützten Ausbildung und einer besonderen Wohnform befindet. Das heißt, der Hilfebedarf von mindestens einer Stunde täglich besteht sowohl dann, wenn die Klägerin sich bei den Eltern aufhält, als auch dann, wenn sie im Internat ist. In dieser besonderen Wohnform besteht ein Personalschlüssel der Betreuung von 1:8, d. h. ein Mitarbeiter betreut in einer normalen Schicht acht Personen, was rechnerisch einer Stunde pro Person und Tag entspricht. Dass die Klägerin Hilfebedarf in diesem Umfang hat, ergibt sich auch daraus, dass sie in dieser Wohnform untergebracht ist und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sie dort untergebracht wäre, ohne dass es ihrem Hilfebedarf entspricht. Ebenfalls zu berücksichtigen wären, ohne dass es vorliegend noch darauf ankommt, die Zeiten, in denen die Klägerin in der geschützten Ausbildung von den Ausbildern beaufsichtigt und angeleitet und überwacht wird. Ausgehend von einem Personalschlüssel von ebenfalls 1:8 ergibt sich, selbst unter Abzug von Zeiten, die ohnehin auch bei Nichtbehinderten Menschen auf die Ausbildung entfallen, ein nicht ausbildungsbedingter Betreuungsbedarf, der in dieser geschützten Ausbildung als Hilfebedarf zu berücksichtigen ist.

Die Berufung der Klägerin ist deshalb erfolgreich, die Voraussetzungen für das Merkzeichen H liegen nach wie vor vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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